Allgemeine Geschäftsbedingungen der

FunRent Autovermietung

I. Fahrzeugbereitstellung
  1. Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und betriebsbereites Fahrzeug einschließlich Zubehör zum Gebrauch; die Bereitstellung durch den Vermieter braucht nicht länger als eine Stunde über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus zu erfolgen.
  2. Das Fahrzeug ist bei Mietbeginn entsprechend dem Vermerk "Tankinhalt" betankt. Die weiteren Kraftstoffkosten trägt der Mieter.
  3. Vorbestellungen sind verbindlich, Stornierungen sind spätestens bis einen Kalendertag vor Mietbeginn vorzunehmen, ansonsten ist der Vermieter berechtigt, den vereinbarten Tarif zu berechnen.
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II. Fahrzeugbenutzung
  1. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag ausgewiesenen Fahrern oder von Berufsfahrern des Mieters, die einen entsprechenden gültigen Führerschein besitzen, gefahren werden. Der Mieter haftet für das Verschulden aller Personen, denen er den Gebrauch des Mietfahrzeuges überlässt, wie für eigenes Verschulden.
  2. Das Fahrzeug darf nicht untervermietet werden.
  3. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam und entsprechend den Bedienungsvorschriften zu behandeln. Insbesondere hat der Mieter darauf zu achten, dass während der Mietdauer der richtige Kraftstoff getankt sowie Öl- und Wasserstand und Reifenfülldruck regelmäßig überprüft werden.
  4. Der Transport von Gefahrstoffen ist untersagt.
  5. Das Fahrzeug darf nicht zu - wenn auch nur nach der Rechtsordnung des Tatortes - rechtswidrigen Zwecken verwendet werden.
  6. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs oder im gewerblichen Personen- oder Güterverkehr zu benutzen, an Geländefahrten oder Motorsportveranstaltungen teilzunehmen. Auslandsfahrten sind nicht zulässig, sofern der Vermieter diese nicht zuvor schriftlich genehmigt hat.
  7. Die Benutzung des Fahrzeuges hat nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu erfolgen sowie im Falle von LKW zusätzlich nach den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes.

 

III. Fahrzeugrückgabe
  1. Das Fahrzeug ist zum Ende der vereinbarten Mietzeit entsprechend dem Vermerk "Tankinhalt" betankt einschließlich aller überlassenen Schlüssel und Fahrzeugdokumente dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.
  2. Die Fahrzeugrückgabe erfolgt zu den Geschäftszeiten des Vermieters. Bei Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten haftet der Mieter bei Beschädigung bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung.
  3. Bei Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, für jeden weiteren angefangenen Kalendertag die vereinbarte Miete als Entschädigung zu verlangen. Darüber hinaus kann der Vermieter das Fahrzeug jederzeit in Besitz nehmen.

 

IV. Mietpreis und Zahlungsbedingungen
  1. Der Mietpreis richtet sich nach der umseitigen Vereinbarung und ist bei Abholung fällig.
  2. Soweit das Fahrzeug bei Rückgabe nicht voll getankt ist, wird die notwendige Betankung dem Mieter berechnet.
  3. Der Vermieter kann vor Überlassung des Fahrzeuges eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Endpreises, mindestens jedoch EUR 100,00 verlangen.
  4. Wird als Anmietkaution ein Kreditkartenbeleg hinterlegt, ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. Schadenselbstbeteiligungen über den Beleg abzurechnen.
  5. In der Regel wird bei Zahlung per EC-Cash lediglich die voraussichtliche Miete ohne zusätzliche Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen.

 

V. Unfall, Diebstahl, Brand
  1. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
  2. Unfälle sind dem Vermieter sofort zu melden. Der Mieter hat die Polizei zu verständigen und dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallfolgen polizeilich protokolliert werden. Name und Anschrift der Unfallbeteiligten und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sind festzuhalten.
  3. Gegnerische Ansprüche dürfen niemandem gegenüber anerkannt werden.
  4. Bei Brand-, Wild- und Einbruchschäden sowie bei Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör ist ebenfalls der Vermieter sowie die zuständige Polizeibehörde umgehend zu verständigen.
  5. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

 

VI. Reparatur
  1. Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um die Betriebsfähigkeit oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen Reparaturaufträge nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erteilt werden, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten einen Betrag von EUR 100,00 übersteigen.
  2. Die Reparatur ist in einer autorisierten Werkstatt des jeweiligen Fahrzeugherstellers durchzuführen, sofern dies im Einzelfall möglich und zumutbar ist.
  3. Die Reparaturkosten trägt gegen Vorlage der entsprechenden Belege der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Ziff. IX dieser Mietbedingungen selbst haftet.

 

VII. Versicherung
  1. Für das Fahrzeug besteht nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-Versicherung (AKB) eine Haftpflichtversicherung, mindestens mit der gesetzlichen Deckungssumme. Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung sowie Insassenunfallversicherung erfolgen auf Anfrage. Fahrer, Fahrzeug, Insassen, Gepäck, Waren etc. sind nicht versichert.
  2. Auf schriftlichen Wunsch des Mieters kann eine Teil- oder Vollkaskoversicherung und / oder Insassenunfallversicherung abgeschlossen werden. Die Selbstbeteiligungssätze für Teil- und Vollkasko können nach Vereinbarung gegen Aufpreis weiter oder vollständig reduziert werden, soweit eine solche Haftungsreduzierung nicht bereits im Basis-Mietpreis enthalten ist. Über weitergehende Versicherungswünsche des Mieters muss eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.

 

VIII. Haftung des Vermieters
  1. Die Haftung des Vermieters wird für Fälle normaler Fahrlässigkeit dem Grunde und der Höhe nach auf denjenigen Schaden begrenzt, der durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der AKB abdeckbar ist, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt die gesetzliche Haftung bestehen.

 

IX. Haftung des Mieters
  1. Der Mieter hat das Mietfahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat. Der Mieter haftet für die Beschädigung des Mietfahrzeuges und für die Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat in einem solchen Fall auch die Schadennebenkosten zu ersetzen, insbesondere für Sachverständige, Rechtsverfolgung, Abschleppen und Mietausfall sowie den Betrag der Wertminderung des Fahrzeuges. Mietausfallkosten sind die Beträge in Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Mietfahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Bei den durch die Teilkaskoversicherung abgedeckten Gefahren (u.a. Diebstahl, Brand. Glasbruch) beschränkt sich die Haftung des Mieters auf seinen Selbstbeteiligungssatz im Rahmen der AKB. Hat der Mieter gemäß Ziff. VII 2. den Abschluss einer Vollkaskoversicherung gewählt, so beschränkt sich seine Haftung auch wegen der hierdurch abgedeckten Gefahren (Unfallschaden am Mietfahrzeug) auf seine Selbstbeteiligung. Ist die Selbstbeteiligung ausgeschlossen, entfällt auch dieser Teil seiner Haftung.
  3. Der Mieter haftet jedoch in jedem Fall unbeschränkt bei zumindest grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens, bei Fahrerflucht, alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit und in allen anderen Fällen, in denen eine Berufung auf eine begrenzte Haftung unzulässig ist, ferner bei schuldhafter Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten nach Ziffer II 1. bis 7. oder V, es sei denn, die AKB sehen trotz der Pflichtverletzung Versicherungsschutz vor.
  4. Soweit der Kaskoversicherer die Schäden und Schadennebenkosten nicht ersetzt, haftet der Mieter dem Vermieter im Falle seines Verschuldens hierfür.
  5. Soweit ein Dritter dem Vermieter die Schäden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
  6. Der Mieter stellt den Vermieter von jeder Haftung für Schäden an oder Verluste von Gegenständen frei, die vom Mieter oder jemand anderem vor, während oder nach der Wagenmiete in dem Mietfahrzeug befördert, aufbewahrt oder zurückgelassen worden sind.
  7. Sonderregelung für vermietete LKW - die vereinbarte Haftungsreduzierung erstreckt sich nicht auf Schäden an den Aufbauten, bzw. Koffer eines LKW, die durch Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. -breite entstehen.

 

X. Kündigung
  1. Kommt der Mieter mit der Bezahlung einer Mietrate zu einem nicht unerheblichen Teil in Verzug oder wird dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, insbesondere weil der Mieter eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, dann ist der Mieter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Macht der Vermieter von diesem Recht Gebrauch, so bleibt der Mieter dem Vermieter zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises bis zum Ende der vertraglich vorgegebenen Mietzeit verpflichtet, soweit der Vermieter nicht an Dritte weitervermieten kann. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  2. Der Mieter ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn das Mietfahrzeug nicht fahrbereit ist und der Vermieter kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt.

 

XI. Verschiedenes
  1. Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die notwendigen Vertragsdaten speichert.
  2. Der Mieter ist zu einer Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Forderungen unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen eines Mangels der Mietsache (§ 536a BGB) und für Rückforderungsansprüche wegen zuviel gezahlter Miete.
  3. Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über die Aufhebung der Schriftform.
  4. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dieser ist auch der vereinbarte Gerichtsstand, wenn der Mieter Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Mieters zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  5. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien sind gehalten, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, mit der das wirtschaftlich gewollte Ergebnis am besten erreicht wird.

 


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